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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 EG zum BBG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie die allgemeine Weiterbildung.

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