414.11
EGZUMBBG
CH-AR
Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Geltungsbereich
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 EG zum BBG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie die allgemeine Weiterbildung.