413.16
CH-AR
Art. 7 Vereinbarung über die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans - Rekurskommission a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
II. Organisation
Art. 7 Vereinbarung über die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans · Rekurskommission a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
1. Die Rekurskommission besteht aus je einem Vertreter der Vereinbarungspartner. Die Vertreter werden durch die Regierungen auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2. Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die Maturitätsschule tätig sein.
3. Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.