413.16
CH-AR
Art. 16 Vereinbarung über die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans - Disziplinarrecht
IV. Haftung und Verantwortlichkeit
Art. 16 Vereinbarung über die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans · Disziplinarrecht
1. In Disziplinarsachen werden die Vorschriften des Sitzkantons angewendet. Disziplinarbehörde ist die Wahlbehörde.
2. Disziplinarmassnahmen können innert vierzehn Tagen bei der Rekurskommission angefochten werden. Verweise sind nicht weiterziehbar.
3. Besondere von der Aufsichtskommission erlassene Disziplinar- und Ordnungsvorschriften für die Studenten bleiben vorbehalten.