413.11
MHVLMH
CH-AR
Art. 9 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Abteilungen
4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - II. Führung und Organisation
Art. 9 MHV · Abteilungen
1. Eine Abteilung umfasst sämtliche Lehrende und Lernende eines Bildungsganges.
2. Die Mittelschulabteilungen werden durch Prorektorinnen oder Prorektoren geleitet, welche durch die Rektorin oder den Rektor ernannt werden.