Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 9 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Abteilungen

4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - II. Führung und Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 MHV · Abteilungen

1. Eine Abteilung umfasst sämtliche Lehrende und Lernende eines Bildungsganges.

2. Die Mittelschulabteilungen werden durch Prorektorinnen oder Prorektoren geleitet, welche durch die Rektorin oder den Rektor ernannt werden.

← Art. 8 MHV Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) Art. 10 MHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →