413.11
MHVLMH
CH-AR
Art. 8 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Infrastruktur
4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - I. Trägerschaft und Infrastruktur
Art. 8 MHV · Infrastruktur
1. Mängel am Mobiliar behebt die kantonale Mittelschule im Rahmen des Globalbudgets. Mängel und neue Bedürfnisse bezüglich Anlagen und Räumlichkeiten teilt die Schulleitung der für die Liegenschaften zuständigen Organisationseinheit mit.
2. Nutzen Dritte Räumlichkeiten und Einrichtungen der Schule, so schliessen sie mit der Schulleitung eine schriftliche Vereinbarung ab. Diese regelt mindestens die Gebühren, die Dauer der Nutzung und allfällige Auflagen.
3. Das zuständige Departement erlässt eine Hausordnung. Es kann die Kompetenz an die Schulleitung delegieren.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 84-450 (Art. 8 MAV)
Federal Council Approves Computer Science Subject and Clarifies Vehicle Category F Definition
This provision was cited as the basis for the proposed modification to integrate computer science as a new subject.