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413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV)

3. Abschnitt: Private Bildungseinrichtungen
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Art. 6 MHV

1. Die Anerkennung von Ausbildungsgängen privater Mittelschulen setzt ein schriftliches Gesuch voraus. Dem Gesuch sind die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzung nötigen Unterlagen beizulegen.

2. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen vorübergehend nicht mehr erfüllt, können Massnahmen zur Wiederherstellung angeordnet werden. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen dauerhaft nicht erfüllt, wird die Anerkennung entzogen.

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