413.11
MHVLMH
CH-AR
Art. 52 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Übergangsbestimmungen
8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 52 MHV · Übergangsbestimmungen
1. Lehrende die im Jahr 2014 gemäss der Laufbahnstufe 20 besoldet wurden, werden unabhängig von ihrem Alter und ihrer gesamten Anzahl an Laufbahnjahren per 1.1.2015 auf der Laufbahnstufe 21 besoldet, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Lernende, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an eine ausserkantonale Mittelschule zugelassen oder zugewiesen worden sind, können den Rest der betreffenden Ausbildung auch dann unentgeltlich an dieser Schule absolvieren, wenn die Kriterien für den Besuch ausserkantonaler Schulen nach dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind.