413.11
MHVLMH
CH-AR
Art. 51 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten
8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 51 MHV · Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten
1. Die Kündigung aufgrund einer schweren Pflichtverletzung oder einer fehlenden Eignung zum Lehrberuf ist dem zuständigen Departement zu melden.