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413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 51 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten

8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 51 MHV · Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten

1. Die Kündigung aufgrund einer schweren Pflichtverletzung oder einer fehlenden Eignung zum Lehrberuf ist dem zuständigen Departement zu melden.

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