413.11
MHVLMH
CH-AR
Art. 50 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Genehmigung der Schwerpunktfächer und Erlass der Lehrpläne
7. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen
Art. 50 MHV · Genehmigung der Schwerpunktfächer und Erlass der Lehrpläne
1. Die Kompetenz zum Erlass der Schullehrpläne und zur Genehmigung der angebotenen Schwerpunktfächer der gymnasialen Bildungsgänge wird an das zuständige Departement delegiert.