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413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 50 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Genehmigung der Schwerpunktfächer und Erlass der Lehrpläne

7. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen
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Art. 50 MHV · Genehmigung der Schwerpunktfächer und Erlass der Lehrpläne

1. Die Kompetenz zum Erlass der Schullehrpläne und zur Genehmigung der angebotenen Schwerpunktfächer der gymnasialen Bildungsgänge wird an das zuständige Departement delegiert.

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