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413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 49 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Schulreglement

7. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen
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Art. 49 MHV · Schulreglement

1. Das zuständige Departement erlässt ein Schulreglement, welches weitere Bestimmungen zur Organisation, zum Schulbetrieb sowie über die Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten beinhaltet, insbesondere zum Aufnahmeverfahren, zur Leistungsbeurteilung, zur Promotion, zum Ausbildungsabschluss und zur Dispensation. Es kann die Kompetenz an die Schulleitung delegieren.

2. Soweit das Schulreglement Rechte und Pflichten von Lernenden festlegt, beziehen sich diese in erster Linie auf die Lernenden der Mittelschulabteilungen. Falls weitere Abteilungen geführt werden, gelten die Rechte und Pflichten für diese Lernenden sinngemäss, soweit keine abweichenden Regelungen bestehen.

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