413.11
MHVLMH
CH-AR
Art. 47 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Gebührenreglement und Rechnungsstellung
6. Abschnitt: Finanzen - I. Mittelschulen
Art. 47 MHV · Gebührenreglement und Rechnungsstellung
1. Die Schulleitung erlässt ein Gebührenreglement. Dieses wird vom zuständigen Departement genehmigt.
2. Die Schulleitung kann die Kompetenz zur Rechnungsstellung an Mitarbeitende delegieren.