Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 47 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Gebührenreglement und Rechnungsstellung

6. Abschnitt: Finanzen - I. Mittelschulen
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Art. 47 MHV · Gebührenreglement und Rechnungsstellung

1. Die Schulleitung erlässt ein Gebührenreglement. Dieses wird vom zuständigen Departement genehmigt.

2. Die Schulleitung kann die Kompetenz zur Rechnungsstellung an Mitarbeitende delegieren.

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