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413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 46 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Gebühren für weitere Leistungen

6. Abschnitt: Finanzen - I. Mittelschulen
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Art. 46 MHV · Gebühren für weitere Leistungen

1. Soweit das übergeordnete Recht und diese Verordnung nichts anderes festlegen, werden für die weiteren Leistungen der kantonalen Mittelschule in der Regel kostendeckende Gebühren erhoben.

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