413.11
MHVLMH
CH-AR
Art. 46 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Gebühren für weitere Leistungen
6. Abschnitt: Finanzen - I. Mittelschulen
Art. 46 MHV · Gebühren für weitere Leistungen
1. Soweit das übergeordnete Recht und diese Verordnung nichts anderes festlegen, werden für die weiteren Leistungen der kantonalen Mittelschule in der Regel kostendeckende Gebühren erhoben.