Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 45 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Härtefälle

6. Abschnitt: Finanzen - I. Mittelschulen
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Art. 45 MHV · Härtefälle

1. Gesuche in Härtefällen nach Art. 37 Abs. 3 und 4 MHG sind schriftlich unter Beilage der für die Beurteilung nötigen Unterlagen einzureichen.

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