413.11
MHVLMH
CH-AR
Art. 45 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Härtefälle
6. Abschnitt: Finanzen - I. Mittelschulen
Art. 45 MHV · Härtefälle
1. Gesuche in Härtefällen nach Art. 37 Abs. 3 und 4 MHG sind schriftlich unter Beilage der für die Beurteilung nötigen Unterlagen einzureichen.