413.11
MHVLMH
CH-AR
Art. 44 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Schulgeld für ausserkantonale Lernende
6. Abschnitt: Finanzen - I. Mittelschulen
Art. 44 MHV · Schulgeld für ausserkantonale Lernende
1. Sofern keine Vereinbarung besteht, richtet sich das Schulgeld nach den Tarifen des Regionalen Schulabkommens.
2. Verlegen Ausserrhoder Lernende während einer laufenden Ausbildung den Wohnsitz in einen anderen Kanton, so können sie den Rest der Ausbildung an der kantonalen Mittelschule absolvieren, sofern mindestens die Hälfte der Ausbildung absolviert ist. Ist kein anderes Gemeinwesen zahlungspflichtig, erfolgt der Schulbesuch unentgeltlich.