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413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 43 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Gebühren für Instrumentalunterricht, Freifächer und Verpflegung

6. Abschnitt: Finanzen - I. Mittelschulen
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Art. 43 MHV · Gebühren für Instrumentalunterricht, Freifächer und Verpflegung

1. Von den Lernenden beziehungsweise den Inhabern der elterlichen Sorge werden angemessene Gebühren erhoben für

a) den freiwilligen Instrumentalunterricht;

b) den Besuch von Freifächern;

c) die Verpflegung von Lernenden.

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