413.11
MHVLMH
CH-AR
Art. 43 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Gebühren für Instrumentalunterricht, Freifächer und Verpflegung
6. Abschnitt: Finanzen - I. Mittelschulen
Art. 43 MHV · Gebühren für Instrumentalunterricht, Freifächer und Verpflegung
1. Von den Lernenden beziehungsweise den Inhabern der elterlichen Sorge werden angemessene Gebühren erhoben für
a) den freiwilligen Instrumentalunterricht;
b) den Besuch von Freifächern;
c) die Verpflegung von Lernenden.