413.11
MHVLMH
CH-AR
Art. 42 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Kostenbeteiligung der Lernenden
6. Abschnitt: Finanzen - I. Mittelschulen
Art. 42 MHV · Kostenbeteiligung der Lernenden
1. Die Lernenden beziehungsweise die Inhabern der elterlichen Sorge tragen in der Regel die vollen Kosten für
a) besondere schulische Aktivitäten wie Schullager, Sprachaufenthalte, Spezialwochen oder Exkursionen und
b) die persönlich benötigten Lehrmittel und Schulmaterialien.