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413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 39 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Unzumutbarer Schulweg

5. Abschnitt: Zuweisung an ausserkantonale Mittelschulen
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Art. 39 MHV · Unzumutbarer Schulweg

1. Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs sind die Länge, die benötigte Zeit sowie die Art und Weise für dessen Bewältigung.

2. Eine Unzumutbarkeit liegt in der Regel vor,

a) wenn die Hinfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der nächstgelegenen Haltestelle beim Wohnort zu derjenigen bei der kantonalen Mittelschule auf Beginn der Unterrichtszeit mehr als 60 Minuten dauert und die ausserkantonale Mittelschule entsprechend in weniger als 40 Minuten erreicht werden kann oder

b) wenn Lernende ihr Wohnhaus mehr als 90 Minuten vor dem Unterrichtsbeginn verlassen müssen, um die kantonale Mittelschule rechtzeitig auf Unterrichtsbeginn mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen und die ausserkantonale Schule in weniger als 60 Minuten erreicht werden kann.

3. Liegt eine Unzumutbarkeit vor, so weist das zuständige Amt betroffene Lernende auf schriftliches Gesuch hin an eine ausserkantonale Mittelschule zu. Der Entscheid steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung seitens der zuständigen Behörden der ausserkantonalen Schule.

4. Verschlechtern sich während einer laufenden Ausbildung die Verkehrsverbindungen, so gilt Abs. 3 sinngemäss. Voraussetzung ist, dass die verbleibende Mittelschulausbildung drei oder mehr Semester umfasst.

5. Verbessern sich die Verkehrsverbindungen während einer laufenden Ausbildung, so können betroffene Lernende die ausserkantonale Schule, an die sie zugewiesen wurden, bis zum Ausbildungsabschluss besuchen.

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