413.11
MHVLMH
CH-AR
Art. 38 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Anerkannte ausserkantonale Ausbildungsangebote
5. Abschnitt: Zuweisung an ausserkantonale Mittelschulen
Art. 38 MHV · Anerkannte ausserkantonale Ausbildungsangebote
1. Das zuständige Departement legt im Rahmen des Regionalen Schulabkommens die Zahlungsbereitschaft für anerkannte ausserkantonale Ausbildungsangebote fest.
2. Soweit eine Zahlungsbereitschaft deklariert wurde, gilt dies als Zuweisung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. b MHG.