413.11
MHVLMH
CH-AR
Art. 37 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Disziplinarmassnahmen
4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - VI. Schulbetrieb
Art. 37 MHV · Disziplinarmassnahmen
1. Schwerwiegende Verstösse, bei denen die Schulleitung Disziplinarmassnahmen verfügen kann, sind insbesondere
a) erhebliche Störung des Schulbetriebs;
b) erhebliche Vernachlässigung von Pflichten;
c) erhebliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten anderer am Schulbetrieb beteiligter Personen;
d) Begehung einer Straftat im Sinne der Strafgesetzgebung die mit der Zugehörigkeit zu einer Mittelschule nicht vereinbar ist.
2. Disziplinarmassnahmen betreffend minderjährige Lernende werden sowohl diesen direkt als auch den Inhabern der elterlichen Sorge eröffnet.