Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 35 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Anordnungen

4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - VI. Schulbetrieb
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Art. 35 MHV · Anordnungen

1. Lernende sind verpflichtet, Anordnungen der Schulleitung, der Lehrenden und der weiteren Mitarbeitenden der kantonalen Mittelschule zu befolgen.

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