Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 34 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Dauer des Schuljahres, Ferien

4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - VI. Schulbetrieb
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Art. 34 MHV · Dauer des Schuljahres, Ferien

1. Das zuständige Departement legt den Zeitpunkt der Unterrichtswochen und der unterrichtsfreien Wochen fest.

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