413.11
MHVLMH
CH-AR
Art. 33 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Volljährige Lernende
4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - V. Zusammenarbeit mit Eltern
Art. 33 MHV · Volljährige Lernende
1. Volljährige Lernende nehmen die sie betreffenden Erklärungen und Rechtshandlungen in Bezug auf die Schule vor. Informationen und Verfügungen seitens der Schule werden ihnen direkt eröffnet.
2. Informationen seitens der Schule an Eltern volljähriger Lernender setzen eine entsprechende Ermächtigung der oder des Lernenden voraus. Lernende teilen die Ermächtigung der Schulleitung in der Regel schriftlich mit. Diese orientiert anschliessend mindestens die Klassenlehrperson und die weiteren Lehrpersonen der oder des betreffenden Lernenden.