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413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 32 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Minderjährige Lernende

4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - V. Zusammenarbeit mit Eltern
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Art. 32 MHV · Minderjährige Lernende

1. Für die Zusammenarbeit mit Inhabern der elterlichen Sorge minderjähriger Lernender ist auf Seite der Schule grundsätzlich zuständig

a) die Lehrperson für fachspezifische Fragen;

b) die Schulleitung für diejenigen Fälle, in welchen ihr das Gesetz oder die Verordnung entsprechende Aufgaben zuweist;

c) die Klassenlehrperson in allen anderen Fällen.

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