413.11
MHVLMH
CH-AR
Art. 32 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Minderjährige Lernende
4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - V. Zusammenarbeit mit Eltern
Art. 32 MHV · Minderjährige Lernende
1. Für die Zusammenarbeit mit Inhabern der elterlichen Sorge minderjähriger Lernender ist auf Seite der Schule grundsätzlich zuständig
a) die Lehrperson für fachspezifische Fragen;
b) die Schulleitung für diejenigen Fälle, in welchen ihr das Gesetz oder die Verordnung entsprechende Aufgaben zuweist;
c) die Klassenlehrperson in allen anderen Fällen.