413.11
MHVLMH
CH-AR
Art. 31 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Präsenzverpflichtung
4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - IV. Lehrende
Art. 31 MHV · Präsenzverpflichtung
1. Die Schulleitung kann Lehrende für Arbeitsbereiche ausserhalb des Unterrichts zur Präsenz verpflichten
a) während den Unterrichtswochen für durchschnittlich höchstens fünf Stunden pro Woche;
b) während der unterrichtsfreien Zeit für höchstens zehn Tage pro Jahr. Diese Präsenzverpflichtung ist jeweils auf Anfang des Schuljahrs mit den Lehrenden abzusprechen und bekannt zu geben.
2. Die Schulleitung kann Lehrenden mit Teilpensen die Präsenzverpflichtung angemessen kürzen.