Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 31 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Präsenzverpflichtung

4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - IV. Lehrende
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 MHV · Präsenzverpflichtung

1. Die Schulleitung kann Lehrende für Arbeitsbereiche ausserhalb des Unterrichts zur Präsenz verpflichten

a) während den Unterrichtswochen für durchschnittlich höchstens fünf Stunden pro Woche;

b) während der unterrichtsfreien Zeit für höchstens zehn Tage pro Jahr. Diese Präsenzverpflichtung ist jeweils auf Anfang des Schuljahrs mit den Lehrenden abzusprechen und bekannt zu geben.

2. Die Schulleitung kann Lehrenden mit Teilpensen die Präsenzverpflichtung angemessen kürzen.

← Art. 30 MHV Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) Art. 32 MHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →