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413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Zuständiges Amt

2. Abschnitt: Zuständigkeit
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Art. 3 MHV · Zuständiges Amt

1. Das zuständige Amt vollzieht die Gesetzgebung über die Mittel- und Hochschulen, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es stellt insbesondere das Reporting und Controlling sicher, legt die Rahmenbedingungen für die Sicherung und Entwicklung der Schulqualität der kantonalen Mittelschule fest und erhebt den Bedarf an Leistungen und Angeboten.

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