Art. 29 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Verteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit auf Berufsauftragsbereiche
Art. 29 MHV · Verteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit auf Berufsauftragsbereiche
1. Die Netto-Gesamtarbeitszeit verteilt sich wie folgt auf die Berufsauftragsbereiche
a) Für Lehrende der Sekundarstufe II an der kantonalen Mittelschule mit 23 Wochenlektionen (alle Lehrenden ausser Sportunterricht, Bildnerisches Gestalten, Musik- und Instrumentalunterricht) zu 45 Minuten
1. Lehren und Unterricht 34.5%;
2. Vor- und Nachbereitung Unterricht 45.5%;
3. Gemeinschaftsarbeit Schule 15%;
4. Fort- und Weiterbildung 5%.
b) Für Lehrende der Sekundarstufe II mit 25 Wochenlektionen in den Bereichen Sportunterricht, Bildnerisches Gestalten und Musikunterricht zu 45 Minuten
1. Lehren und Unterricht 37.5%;
2. Vor- und Nachbereitung Unterricht 47.5%;
3. Gemeinschaftsarbeit Schule 10.0%;
4. Fort- und Weiterbildung 5%.
c) Für Lehrende der Sekundarstufe II mit 29 Wochenlektionen Instrumentalunterricht zu 45 Minuten
1. Lehren und Unterricht 43.5%;
2. Vor- und Nachbereitung Unterricht 41.5%;
3. Gemeinschaftsarbeit Schule 10.0%;
4. Fort- und Weiterbildung 5%.
2. Die Schulleitung kann für einzelne Lehrende eine Arbeitszeiterfassung anordnen.