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413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 29 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Verteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit auf Berufsauftragsbereiche

4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - IV. Lehrende
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Art. 29 MHV · Verteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit auf Berufsauftragsbereiche

1. Die Netto-Gesamtarbeitszeit verteilt sich wie folgt auf die Berufsauftragsbereiche

a) Für Lehrende der Sekundarstufe II an der kantonalen Mittelschule mit 23 Wochenlektionen (alle Lehrenden ausser Sportunterricht, Bildnerisches Gestalten, Musik- und Instrumentalunterricht) zu 45 Minuten

1. Lehren und Unterricht 34.5%;

2. Vor- und Nachbereitung Unterricht 45.5%;

3. Gemeinschaftsarbeit Schule 15%;

4. Fort- und Weiterbildung 5%.

b) Für Lehrende der Sekundarstufe II mit 25 Wochenlektionen in den Bereichen Sportunterricht, Bildnerisches Gestalten und Musikunterricht zu 45 Minuten

1. Lehren und Unterricht 37.5%;

2. Vor- und Nachbereitung Unterricht 47.5%;

3. Gemeinschaftsarbeit Schule 10.0%;

4. Fort- und Weiterbildung 5%.

c) Für Lehrende der Sekundarstufe II mit 29 Wochenlektionen Instrumentalunterricht zu 45 Minuten

1. Lehren und Unterricht 43.5%;

2. Vor- und Nachbereitung Unterricht 41.5%;

3. Gemeinschaftsarbeit Schule 10.0%;

4. Fort- und Weiterbildung 5%.

2. Die Schulleitung kann für einzelne Lehrende eine Arbeitszeiterfassung anordnen.

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