Art. 28 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Inhalt des Berufsauftrags für Lehrende
Art. 28 MHV · Inhalt des Berufsauftrags für Lehrende
1. Die Berufsauftragsbereiche umfassen insbesondere
a) Lehren und Unterricht: Durchführung des Unterrichts; Durchführung von Lernkontrollen und Abschlussprüfungen.
b) Vor- und Nachbereitung des Unterrichts: Planung, Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts, Beratung und Beurteilung der Lernenden, Zusammenarbeit mit Inhabern der elterlichen Sorge minderjähriger Lernender, Koordination von Unterrichtseinheiten mit andern Lehrenden; Administrative und organisatorischer Aufgaben im Zusammenhang mit den zugeteilten Lernenden.
c) Gemeinschaftsarbeit Schule: Zusammenarbeit mit anderen Lehrenden, Schulleitungen, Behörden und Kommissionen; Mitwirkung an der Gestaltung und Entwicklung der eigenen Schule.
d) Fort- und Weiterbildung: Persönliche Weiterbildung; Gegenseitiger Unterrichtsbesuch mit Besprechung.