413.11
MHVLMH
CH-AR
Art. 26 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Gastschülerinnen und Gastschüler
4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - III. Lernende
Art. 26 MHV · Gastschülerinnen und Gastschüler
1. Gastschülerinnen und Gastschüler, welche die Anforderungen eines Bildungsganges erfüllen, besuchen während der Dauer ihres Aufenthalts in der Regel mindestens den Pflichtunterricht.
2. Ausnahmsweise können Gastschülerinnen und Gastschüler, welche die Anforderungen eines Bildungsganges nicht erfüllen, für einzelne Fächer oder einzelne Elemente eines solchen zugelassen werden.
3. Die Rektorin oder der Rektor fällt den Aufnahmeentscheid und eröffnet diesen den Inhabern der elterlichen Sorge resp. der Kandidatin oder dem Kandidaten. Auf Wunsch wird nach Beendigung des Aufenthalts eine Bestätigung über den Schulbesuch und über die erbrachten Leistungen ausgestellt.