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413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 25 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Besuch von Freifächern

4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - III. Lernende
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Art. 25 MHV · Besuch von Freifächern

1. Die An- und Abmeldung für den Besuch von Freifächern erfolgt schriftlich. Für minderjährige Lernende unterzeichnet ein Inhaber der elterlichen Sorge, volljährige Lernende unterzeichnen selber.

2. Lernende können in der Regel nur auf Ende eines Semesters vom Besuch eines Freifaches zurücktreten. Ausnahmen bedürfen eines schriftlichen Gesuchs und einer hinreichenden sachlichen Begründung.

3. Bei ungenügenden Leistungen oder Verstössen nach Art. 36 oder Art. 37 kann die Schulleitung Lernende auf Antrag der Fachlehrperson vom Besuch des Freifachs ausschliessen.

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