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413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 23 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Obligatorische Veranstaltungen

4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - III. Lernende
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Art. 23 MHV · Obligatorische Veranstaltungen

1. Die Schulleitung kann den Besuch von Veranstaltungen ausserhalb des Stundenplans für obligatorisch erklären.

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