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413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 22 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Leistungsbeurteilung, Zeugnis und Promotion

4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - III. Lernende
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Art. 22 MHV · Leistungsbeurteilung, Zeugnis und Promotion

1. Die Leistungen der Lernenden werden mindestens im Pflichtunterricht, in den belegten Freifächern und in den Abschlussprüfungen mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende Leistungen, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen.

2. Das Zeugnis beinhaltet Leistungsnoten. Diese werden auf die nächste halbe Note gerundet. Ergänzend kann eine Beurteilung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens angebracht werden.

3. Mit der Promotion werden Lernende in die nächsthöhere Klasse zugeteilt.

4. Die Bildungsgänge werden mit Abschlussprüfungen abgeschlossen. Diese können in schriftlicher Form, in mündlicher Form oder kombiniert erfolgen.

5. Der erfolgreiche Ausbildungsabschluss und die Promotion setzt genügende Leistungen voraus. Es kann ein Durchschnitt aus mehreren Positionen berechnet werden. Eine angemessene Gewichtung ist möglich. Der Durchschnittswert wird auf die nächste halbe Note gerundet.

6. Die Rektorin oder der Rektor fällt Entscheide über die Promotion und den Ausbildungsabschluss und eröffnet diese.

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