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413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 21 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Übertritt

4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - III. Lernende
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Art. 21 MHV · Übertritt

1. Der Übertritt aus einer anderen Mittelschule erfolgt ohne Aufnahmeprüfung, sofern die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten als genügend und das Verhalten durch die Lehrenden der zuletzt besuchten Schule mindestens als befriedigend beurteilt werden.

2. In allen anderen Fällen setzt der Übertritt das Bestehen eines ausserordentlichen Aufnahmeverfahrens voraus.

3. Kandidatinnen und Kandidaten kann der Übertritt verweigert werden, wenn diese eine andere Schule wegen eines drohenden Ausschlusses verlassen haben.

4. Die Rektorin oder der Rektor fällt den Entscheid und eröffnet diesen den Inhabern der elterlichen Sorge resp. der Kandidatin oder dem Kandidaten.

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