413.11
MHVLMH
CH-AR
Art. 20 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Vorzeitiger freiwilliger Austritt
4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - III. Lernende
Art. 20 MHV · Vorzeitiger freiwilliger Austritt
1. Der vorzeitige freiwillige Austritt wird der Schulleitung schriftlich mitgeteilt. Falls beantragt, bestätigt diese schriftlich den Schulbesuch und gibt dabei mindestens die Dauer der absolvierten Ausbildung und die besuchten Klassen an.