413.11
MHVLMH
CH-AR
Art. 19 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Aufnahme von ausserkantonalen Lernenden
4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - III. Lernende
Art. 19 MHV · Aufnahme von ausserkantonalen Lernenden
1. Hinsichtlich der Aufnahme von Lernenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Appenzell Ausserrhoden gilt Art. 18 sinngemäss.
2. Vor dem Aufnahmeentscheid klärt das zuständige Amt ab, ob gestützt auf eine Vereinbarung eine Kostentragungspflicht besteht.