Art. 18 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Aufnahme von Lernenden aus Appenzell Ausserrhoden
Art. 18 MHV · Aufnahme von Lernenden aus Appenzell Ausserrhoden
1. Massgebend für den Entscheid über die Aufnahme ist die an einer kantonalen Schule absolvierte Aufnahmeprüfung und die Beurteilung durch die vorher besuchte Schule. Es können weitere Nachweise über die Leistungsfähigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten beigezogen werden, insbesondere Resultate von Vergleichstests.
2. In begründeten Fällen kann die Aufnahme gestützt auf eine bestandene ausserkantonale Aufnahmeprüfung erfolgen. Eine solche Aufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat im gleichen Schuljahr auch eine Aufnahmeprüfung an die kantonale Mittelschule absolviert und nicht bestanden hat.
3. Die Rektorin oder der Rektor fällt die Aufnahmeentscheide und eröffnet diese den Inhabern der elterlichen Sorge resp. volljährigen Kandidatinnen und Kandidaten.