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413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 17 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Aufnahmeprüfung

4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - III. Lernende
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Art. 17 MHV · Aufnahmeprüfung

1. Stoffumfang und Inhalt der Aufnahmeprüfung werden durch eine Arbeitsgruppe festgelegt, in welcher je drei Vertreterinnen und Vertreter der Sekundarschulen sowie der kantonalen Schulen Einsitz nehmen. Die Mitglieder werden vom zuständigen Department bestimmt und haben je eine Stimme. Eine Stellvertretung ist möglich.

2. Eine Vertretung des zuständigen Departements leitet die Arbeitsgruppe mit beratender Stimme. Weitere Fachpersonen können mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

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