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413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 16 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Verhinderung von Lehrenden

4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - II. Führung und Organisation
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Art. 16 MHV · Verhinderung von Lehrenden

1. Bei Verhinderung von Lehrenden sind Unterrichts- bzw. Schulausfälle wenn immer möglich zu vermeiden.

2. Dauert eine Verhinderung kurze Zeit, so wird der Stundenplan nach Möglichkeit vorübergehend umgestellt oder die betreffenden Lernenden durch anwesende Lehrende beschäftigt. Bei länger dauernden Verhinderungen sorgt die Schulleitung in der Regel für eine Stellvertretung.

3. Die Besoldung für Einsätze und Stellvertretungen nach Abs. 2 richtet sich nach den Weisungen über die Entschädigung von Stellvertretungen und besonderen Aufgaben an kantonalen Schulen.

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