Art. 15 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Angeordneter Ausfall des Unterrichts
Art. 15 MHV · Angeordneter Ausfall des Unterrichts
1. Die Schulleitung kann anordnen, dass der Unterricht an höchstens sechs Halbtagen pro Jahr ausfällt, insbesondere für
a) Anlässe von regionaler oder nationaler Bedeutung;
b) Brückenbildung;
c) Weiterbildung der Lehrenden und Veranstaltungen zur Schul- und Qualitätsentwicklung.
2. Das zuständige Departement kann zudem anordnen, dass der Unterricht an höchstens vier Halbtagen pro Jahr ausfällt, falls Organisationen der Lehrenden Weiterbildungen durchführen.
3. Lehrende können durch die Schulleitung in Fällen nach Abs. 1 und durch das zuständige Departement in Fällen nach Abs. 2 zur Präsenz verpflichtet werden.
4. Unter dem Vorbehalt von Abs. 1 und 2 finden Weiterbildungen und Veranstaltungen zur Schul- und Qualitätsentwicklung in der unterrichtsfreien Zeit statt. Hinsichtlich der Präsenzverpflichtung für die Lehrenden gilt Art. 31.