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413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 14 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Schulkonferenz

4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - II. Führung und Organisation
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Art. 14 MHV · Schulkonferenz

1. Die Schulkonferenz wird von der Schulleitung mindestens einmal pro Semester einberufen. Weiter kann ein Drittel ihrer Mitglieder jederzeit die Einberufung verlangen.

2. Die Schulleitung lädt rechtzeitig unter Bekanntgabe der Traktanden zu Sitzungen ein.

3. Lehrende und Mitglieder der Schulleitung sind grundsätzlich zur Teilnahme an der Schulkonferenz verpflichtet. Hinsichtlich der Dispensation gilt folgendes

a) Bei geringer Betroffenheit kann die Rektorin oder der Rektor eine Vielzahl von Konferenzmitgliedern von der Verpflichtung zur Teilnahme generell befreien.

b) Im Einzelfall kann die Rektorin oder der Rektor auf Gesuch hin Konferenzmitglieder aus wichtigen Gründen für einzelne Konferenzen dispensieren.

4. Für die weiteren Mitarbeitenden der kantonalen Mittelschule ist die Teilnahme an der Schulkonferenz freiwillig.

5. Die Schulkonferenz kann Vereinigungen der Lernenden auf schriftliches Gesuch hin Einsitz mit beratender Stimme bewilligen. Dem Gesuch sind die Statuten der Vereinigung beizulegen. Die Zulassung kann nur aus wichtigen Gründen verweigert werden. Die Schulkonferenz teilt ihren Entscheid schriftlich mit.

6. Die Schulleitung kann Vereinigungen der Lernenden aus wichtigen Gründen von einzelnen Traktanden oder ganzen Sitzungen ausschliessen.

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