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413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 12 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Entwicklung und Sicherung der Qualität

4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - II. Führung und Organisation
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Art. 12 MHV · Entwicklung und Sicherung der Qualität

1. Die kantonale Mittelschule entwickelt und sichert die Qualität ihrer Leistungen systematisch.

2. Zu diesem Zweck erlässt die Schulleitung ein Konzept. Mindestens die Schulkonferenz, die Mittelschulkommission und das zuständige Departement sind vorgängig anzuhören.

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