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413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 11 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Führung und Organisation

4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - II. Führung und Organisation
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Art. 11 MHV · Führung und Organisation

1. Nebst den in der Gesetzgebung ausdrücklich erwähnten Aufgaben und Kompetenzen ist die Schulleitung insbesondere zuständig für

a) den Erlass von Verfügungen betreffend Lehrende oder Lernende;

b) die Entwicklung und Sicherung der Qualität;

c) die Entwicklung und Erarbeitung der für die Schule notwendigen Planungen im Rahmen der strategischen Vorgaben.

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