413.11
MHVLMH
CH-AR
Art. 11 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Führung und Organisation
4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - II. Führung und Organisation
Art. 11 MHV · Führung und Organisation
1. Nebst den in der Gesetzgebung ausdrücklich erwähnten Aufgaben und Kompetenzen ist die Schulleitung insbesondere zuständig für
a) den Erlass von Verfügungen betreffend Lehrende oder Lernende;
b) die Entwicklung und Sicherung der Qualität;
c) die Entwicklung und Erarbeitung der für die Schule notwendigen Planungen im Rahmen der strategischen Vorgaben.