Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 10 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Zusammensetzung der Schulleitung und Vorsitz

4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - II. Führung und Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 MHV · Zusammensetzung der Schulleitung und Vorsitz

1. Mitglieder der Schulleitung sind die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorinnen und Prorektoren. Die Rektorin oder der Rektor kann weitere Mitglieder ernennen.

2. Die Schulleitung umfasst höchstens sieben Mitglieder.

3. Die Schulleitung wird von der Rektorin oder dem Rektor präsidiert. Beschlüsse fasst sie nach dem Mehrheitsprinzip, die Rektorin oder der Rektor hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

← Art. 9 MHV Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) Art. 11 MHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VVGE.2001.02.Nr.30 · ow (Art. 10 und Art. 15 Abs. 2 MAV)
Student's Insufficient Maturity Paper Denial Upheld
These articles contain regulations regarding the creation, presentation, and evaluation of the Maturitätsarbeit.