413.11
MHVLMH
CH-AR
Art. 10 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) - Zusammensetzung der Schulleitung und Vorsitz
4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - II. Führung und Organisation
Art. 10 MHV · Zusammensetzung der Schulleitung und Vorsitz
1. Mitglieder der Schulleitung sind die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorinnen und Prorektoren. Die Rektorin oder der Rektor kann weitere Mitglieder ernennen.
2. Die Schulleitung umfasst höchstens sieben Mitglieder.
3. Die Schulleitung wird von der Rektorin oder dem Rektor präsidiert. Beschlüsse fasst sie nach dem Mehrheitsprinzip, die Rektorin oder der Rektor hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VVGE.2001.02.Nr.30 · ow (Art. 10 und Art. 15 Abs. 2 MAV)
Student's Insufficient Maturity Paper Denial Upheld
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