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413.11 MHVLMH CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 MHV

1. Die gymnasialen Bildungsgänge erfüllen die Anforderungen der Verordnung des Bundesrates über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen.

2. Die Fachmittelschulbildungsgänge erfüllen die Anforderungen des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK).

3. Die Bildungsgänge der Berufsfachschule Wirtschaft richten sich nach der Berufsbildungsgesetzgebung.

Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) Art. 2 MHV →

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