413.1
MHG
CH-AR
Art. 9 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Infrastruktur
3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - I. Trägerschaft und Infrastruktur
Art. 9 MHG · Infrastruktur
1. Der Kanton stellt die notwendigen und geeigneten Anlagen, Räumlichkeiten und Einrichtungen für einen zeitgemässen und stufengerechten Unterricht zur Verfügung.
2. Soweit Räumlichkeiten und Einrichtungen für den Schulbetrieb nicht benötigt werden, können sie Dritten gegen eine angemessene Entschädigung zur Verfügung gestellt werden.