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413.1 MHG CH-AR

Art. 7 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Anerkennung von Ausbildungen privater Bildungseinrichtungen

2. Abschnitt: Ausserkantonale und private Bildungseinrichtungen
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Art. 7 MHG · Anerkennung von Ausbildungen privater Bildungseinrichtungen

1. Der Regierungsrat kann Maturitätsausweise oder Diplome privater Mittelschulen anerkennen, wenn diese die Vorgaben der Anerkennungsbestimmungen und die Rahmenlehrpläne der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beziehungsweise des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie erfüllen und die Aufnahme- und Promotionsbedingungen denjenigen der öffentlichen Mittelschulabteilungen entsprechen. Die Anerkennung setzt eine Genehmigung der Lehrpläne und Prüfungsordnungen voraus.

2. Die Anerkennung von Studiengängen und Ausbildungsabschlüssen von Hochschulen richtet sich nach dem Bundesrecht.

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