413.1
MHG
CH-AR
Art. 6 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Zugang zu ausserkantonalen Bildungseinrichtungen
2. Abschnitt: Ausserkantonale und private Bildungseinrichtungen
Art. 6 MHG · Zugang zu ausserkantonalen Bildungseinrichtungen
1. Der Regierungsrat kann Vereinbarungen über den Zugang von Lernenden oder Studierenden mit Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu ausserkantonalen Mittel- und Hochschulen abschliessen.