Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.1 MHG CH-AR

Art. 6 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Zugang zu ausserkantonalen Bildungseinrichtungen

2. Abschnitt: Ausserkantonale und private Bildungseinrichtungen
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Art. 6 MHG · Zugang zu ausserkantonalen Bildungseinrichtungen

1. Der Regierungsrat kann Vereinbarungen über den Zugang von Lernenden oder Studierenden mit Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu ausserkantonalen Mittel- und Hochschulen abschliessen.

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