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413.1 MHG CH-AR

Art. 42 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Übergangsbestimmungen

6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 42 MHG · Übergangsbestimmungen

1. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich gelten Akkreditierungen von Studiengängen von Hochschulen durch die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) auf der Basis einer Überprüfung des Organs für Akkreditierung und Qualitätssicherung (OAQ) als anerkannt.

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