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413.1 MHG CH-AR

Art. 41 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten

6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 41 MHG · Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten

1. Die zuständige kantonale Behörde erhebt die für die Planung und Führung notwendigen Personendaten sowie die Verwaltungsdaten der staatlichen und nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen, die vom Bundesstatistikgesetz erfasst werden.

2. Mitarbeitende von Sekundarschulen informieren Mittelschulen über Zeugnisnoten und weitere Beurteilungen von Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen von Aufnahmeprüfungen.

3. Die Kündigung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters einer Mittel- oder Hochschule aufgrund einer schweren Pflichtverletzung oder einer fehlenden Eignung zum Lehrberuf ist der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.

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