413.1
MHG
CH-AR
Art. 40 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Kostenbeiträge der Studierenden
5. Abschnitt: Finanzen - III. Hochschulen
Art. 40 MHG · Kostenbeiträge der Studierenden
1. Die vom Kanton zu tragenden Schulgelder für den Besuch einer ausserkantonalen Hochschule richten sich nach den entsprechenden Vereinbarungen.
2. Der Kanton erhebt von den Studierenden nur dann Kostenbeiträge, wenn eine Vereinbarung dies ausdrücklich vorsieht.