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413.1 MHG CH-AR

Art. 4 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Bildungsgänge

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - II. Begriffe
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Art. 4 MHG · Bildungsgänge

1. Die gymnasialen Bildungsgänge beginnen in der Regel nach dem vollendeten 10. Schuljahr, dauern vier Jahre, schliessen mit der gymnasialen Maturität ab und bereiten insbesondere auf ein Studium an einer universitären Hochschule vor.

2. Fachmittelschulbildungsgänge beginnen in der Regel nach dem vollendeten 11. Schuljahr, dauern drei Jahre, schliessen mit dem Fachmittelschulausweis ab und bereiten auf Ausbildungen an Fachhochschulen und höheren Fachschulen vor. Anschliessend kann in einem vierten Ausbildungsjahr fakultativ die Fachmaturität erworben werden.

3. Werden an der kantonalen Mittelschule Brückenangebote oder Ausbildungen der beruflichen Grundbildung geführt, so beginnen diese in der Regel nach dem vollendeten 11. Schuljahr.

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